Einhaltung der Wartungsintervalle bei einer Neuwagengarantie

Viele Hersteller werben oft mit besonderen Garantieleistungen, welche über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgeht.

Jedoch sind diese meist an bestimmte Gegenleistungen gebunden, wie z.B. die Einhaltung bestimmter Wartungsintervalle. Dass diese Gegenleistungen unter Umständen unbedingt einzuhalten sind, um die Garantieleistung nicht zu verlieren, zeigt folgendes Beispiel:

In dem vor dem LG Landshut verhandelten Fall ging es um Ansprüche aus einer Neuwagengarantie in Form einer Durchrostungsgarantie. Jedoch hatte der Garantienehmer eine Wartung, welche bei 120.000 km hätte erfolgen müssen, erst bei 120.340 km durchführen lassen. Daraufhin versagte der Garantiegeber entsprechende Leistungen aus den Garantiebedingungen.

Das Gericht Urteilte zugunsten des Garantiegebers, da die Einhaltung der Wartungsintervalle als einzige Gegenleistung des Garantienehmers für den Erhalt der Garantieleistung zu sehen war und somit als Hauptleistungspflicht galt.

Die strikte Einhaltung der Wartungsintervalle war für den Garantienehmer in diesem Fall nicht unzumutbar und eine verspätete Durchführung führte zum Erlöschen der Garantieleistung.

Quelle: autorechtaktuell.de – Newsletter 2015/KW44 – LG Landshut, Urteil vom 29.04.2014, AZ 55 O 3030/13

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