Erstattungsfähigkeit von Reparaturbestätigungen

 

Im Rahmen der Schadenabrechnung nach einem Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Wählt der Geschädigte die fiktive Schadenabrechnung, sind die Kosten einer nachträglichen Reparaturbestätigung nicht generell ersatzfähig, da eine Kombination aus einer fiktiven und einer konkreten Schadenabrechnung nicht zulässig ist.

Sollten Sie Fragen zur Schadenregulierung haben sprechen Sie uns an – Wir beraten Sie gerne!

 

Quellen: BGH, Urteil vom 24.01.2017, AZ: VI ZR 146/16; AG Böblingen, Urteil vom 16.06.2016, AZ: 3 C 822/16.

Zurück