Erstattungspflicht bei Reparatur nach Gutachten

 

Das AG Ravensburg gibt in einem Urteil aus 2017 dem Geschädigten recht, der sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall auf Grundlage eines zuvor eingeholten Gutachtens reparieren ließ. Die Versicherung wollte in diesem Fall die Kleinteilpauschale der Geltendmachung streichen – hier 9,38€.

Grundsätzlich gilt jedoch: Nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts kann die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung keine einzelnen Schadenpositionen kürzen, wenn die Reparatur auf Grundlage eines zuvor eingeholten Gutachtens repariert wurde.

 

Daher: Nehmen Sie nach einem Verkehrsunfall unbedingt Kontakt zu einem Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens auf – Wir beraten Sie gerne!

 

Quelle: AG Ravensburg, Urteil vom 25.04.2017, AZ: 9C 197/17.

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