Lange Dauer des Nutzungsausfalls eines Kfz darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen

 

Kommt es im Rahmen eines Instandsetzungsprozesses nach einem Verkehrsunfall zu erheblichen Verzögerungen der Abwicklung darf der Nutzungsausfall des Kfz nicht zu Lasten des Geschädigten gehen – so das AG Hamburg-Barmbek in dem Urteil vom 17.11.2016, AZ: 810 C 558/15.

 

In dem verhandelten Fall kam es am 01.12. zu einem Unfall und durch verschiedene Verzögerungen von der Gutachtenerstellung bis hin zur Reparaturfertigstellung aufgrund fehlender Ersatzteile und Feiertage, wurde die Reparatur des verunfallten Kfz erst am 28.02. des Folgejahres fertiggestellt. Hier wurden von der Beklagten Versicherung zunächst die Kosten für den Nutzungsausfall erheblich gekürzt – wo gegen der Geschädigt erfolgreich geklagt hatte.

Dadurch wurde nochmals geurteilt, dass der Geschädigt eines Unfalls nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn es den Unfall nicht gegeben hätte – natürlich unter der Annahme, dass er gegen keine Schadenminderungspflichten verstoßen hat.

 

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