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Neues BGH-Urteil: Fiktive Abrechnung von Kaskoschäden
Fiktive Abrechnung auf Basis von Markenwerkstätten bei Kaskoschäden in bestimmten Fällen zulässig
Bisher war es nicht klar geregelt, ob ein Versicherungsnehmer bei der fiktiven Abrechnung eines Kaskoschadens die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen kann. Bei Haftpflichtschäden war dies bereits in einem früheren Urteil geregelt worden.
In Haftpflichtfällen ist der geschädigte Unfallgegner Kraft Gesetz dazu verpflichtet den Schaden gering zu halten, da es darum geht einen gleichwertigen Zustand wiederherzustellen. Hier ist die Versicherung dazu berechtigt u.a. auf eine günstigere freie Werkstatt zu verweisen, die eine qualitativ vergleichbare Leistung erbringen kann. Nur für Fahrzeuge, die nicht älter als drei Jahre sind, oder „scheckheftgepflegte“ Fahrzeuge, die durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurden, ist dies auch bei Haftpflichtschäden nicht möglich.
Diese Regelung wurde vom BGH nun auch für Kaskoschäden bestätigt. In dem Urteil vom 11.11.2015 wurde entschieden, dass auch bei der fiktiven Abrechnung von Kaskoschäden in bestimmten Fällen die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt berücksichtigt werden müssen. Das ist dann der Fall, wenn die fachgerechte Instandsetzung nur von einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden kann, das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre oder „scheckheftgepflegt“ ist.
Quelle: BGH, Urteil v. 11.11.2015, AZ.: IV ZR 426/14)
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