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Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen
Immer wieder kommt es vor, dass Versicherungen die Honorarkosten von Sachverständigen mit der Begründung kürzen, dass sie den Geschädigten Sachverständige vorschlugen, welche das Gutachten zu einem günstigeren Preis erstellt hätten.
Das Urteil vom AG Kempten (AZ: 4 C 937/17 vom 07.11.2017) bestätigt jedoch wiederholt, dass der Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen hat. Dabei ist er nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen auszuwählen.
Dieses Urteil zeigt, dass sich ein Geschädigter nicht auf einen Pauschalpreis für die Erstellung eines Gutachtens verweisen lassen muss. Ihm steht es zu einen eigenen, freien und unabhängigen Sachverständigen zur Schadensbeurteilung auszuwählen, solange dieser hierfür die übliche Vergütung fordert.
Quellen: AG Kempten, Urteil vom 07.11.2017, AZ: 4 C 937/17