Verweisung auf eine günstigere, markengebundene Fachwerkstatt unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens ist es der Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet die Netto-Reparaturkosten zu kürzen, wenn auf eine andere, günstigere markengebundene Fachwerkstatt verwiesen werden kann.

In dem vorliegenden Fall verwies die beklagte Versicherung auf eine günstigere, ebenfalls markengebundene, Fachwerkstatt in 30 km Entfernung vom Wohnort des Geschädigten – dem gab das AG Bochum statt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass unter dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht auf eine kostengünstigere Werkstatt (auch markenungebunden) verwiesen werden darf, wenn diese dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt gleicht und es dem Geschädigten zumutbar ist diese zu aufzusuchen.

Eine Unzumutbarkeit, begründet mit der weiten Entfernung zum Wohnort des Geschädigten, in dem o.g. Fall wurde aufgrund eines kostenlosen Hol- und Bringservice der Fachwerkstatt nicht festgestellt, da dem Geschädigten kein finanzieller Nachteil entsteht.

Quelle: BVSK – Newsletter RECHT 2015/KW 15 – AG Bochum, Urteil vom 21.10.2014, AZ: 40 C 325/13

Fazit: Bei einer Kürzung der Reparaturkosten durch die Versicherung sollten Sie unbedingt Rücksprache bezüglich der Richtigkeit mit Ihrem Sachverständigen oder Anwalt halten.

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