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Zulässigkeit der Verweisung auf Spot-Repair-Reparaturmöglichkeit bei Kleinstschäden
In dem vor dem LG Wuppertal verhandelte Fall ging es um die von einem Sachverständigen vorgeschlagene Reparatur eines kleinen, oberflächigen Lackschadens, welcher durch das Schaben der Fahrzeugtür über einen erhöhten Bordstein verursacht wurde, durch eine sogenannte Spot-Repair-Methode.
Der Geschädigte wollte den Schaden fiktiv abrechnen und verwies auf Reparaturkosten in einer VW-Werkstatt in Höhe von 987,53 € (netto).
Der Sachverständige ermittelte durch die Möglichkeit der Spot-Repair-Methode jedoch nur Reparaturkosten in Höhe von 303,06 € (netto).
In der Vorinstanz lehnte das AG Remscheid den über den, vom Sachverständigen ermittelten, Anspruch bereits ab (AZ: 20 C 64/13). Die vor dem LG Wuppertal eingereichte Berufung wurde ebenfalls abgelehnt und stärkte somit die Beurteilung des Sachverständigen.
Quelle: BVSK – Newsletter RECHT 2015/KW 18 – LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014, AZ: 9 S 134/14
Fazit: Vertrauen Sie dem Rat und der Beurteilung des Sachverständigen Ihres Vertrauens.
Wir beraten Sie gerne!