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Zur Erforderlichkeit einzelner Arbeitsschritte im Rahmen der Fahrzeugreparatur
Im Rahmen der Regulierung eines Unfallschadens kann es vorkommen, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bestimmte Arbeitsschritte, welche im erstellten Gutachten aufgeführt wurden, für nicht notwendig erachtet und diese bei der Regulierung des Schadens kürzt.
Das AG Berlin-Mitte stellte in einem Urteil klar, dass alle Positionen, welche in einem Gutachten aufgeführt werden und für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen von dem Schädiger, bzw. der eintrittspflichtigen Versicherung, als erforderlich anzusehen sind.
Zudem wurde dargestellt, dass nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sogar in einem Gutachten kalkulierte Kosten für Arbeitsschritte erstattungsfähig sind, die die Werkstatt tatsächlich nicht vorgenommen hat, da die Schadensbeseitigung nicht in der kontrollierbaren Einflussspähre des Geschädigten liegt.
Quelle: autorechtaktuell.de – Newsletter 2015/KW49 – AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15
Fazit: Sollte die Versicherung bei der Regulierung eines Schadens bestimmte Reparaturpositionen kürzen, sollten Sie sich umgehend mit ihrem Gutachter in Verbindung setzen.