Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Nach einem unverschuldeten Unfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens, um die Schadenshöhe festzustellen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, welche dem Grunde nach in der Eintrittspflicht stand, wendete ein, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten und die Nebenkosten für die Erstellung des Gutachtens zu hoch seien.

Der dagegen eingereichten Klage wurde stattgegeben und die Kosten des Sachverständigengutachtens wurden vollumfänglich zugesprochen, sodass der Geschädigte keinen finanziellen Nachteil erlitt.

Das AG begründete seine Entscheidung damit, dass die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Schadenshöhe benötigt wurde und dass der Geschädigte die dafür entstandenen Kosten für angemessen halten konnte. Zudem ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht dazu verpflichtet sich nach einem kostengünstigeren Sachverständigen zu erkundigen und kann einen Sachverständigen frei wählen. Erst wenn ihm, als Laie, die in Rechnungen gestellten Leistungen erheblich zu hoch vorkommen, ist es ihm geboten einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Dies ist laut dem AG dann der Fall, wenn die Gutachterkosten mehr als 25% der Reparaturkosten betragen.

Quellen: autorechtaktuell.de – Newsletter 2015/KW12 – AG Pirmasens, Urteil vom 07.11.2014, AZ: 2 C 111/14; autorechtaktuell.de – Newsletter 2015/KW11 – AG Pinneberg, Urteil vom 30.09.2014, AZ: 64 C 106/14; BVSK – Newsletter RECHT  2015/KW 20 – AG Krefeld, Urteil vom 20.10.2014, AZ: 1 C 350/14

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